41 OR). Im Übrigen ist im hier zu beurteilenden Kontext weder eine Gesetzes- oder Vertragsbestimmung noch ein Rechtsgrundsatz ersichtlich ‑ und wird auch von den Klägern nicht genannt ‑, wonach über den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bzw. die Vertragsverletzung hinaus eine Informationspflicht der Beklagten bestanden hätte, deren Missachtung eine Ersatzpflicht nach sich zöge. Vor diesem Hintergrund hat daher die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten, dass allfällige Ansprüche zufolge unterlassener Information ebenfalls verjährt sind, da auch diesbezüglich die zehnjährige Verjährungsfrist bereits 1972 angelaufen ist.