Insofern stellt die später unterlassene Information über die Gefahren von Asbest keine zusätzliche (neue) haftungsbegründende Begebenheit dar. Nicht das Unterlassen einer Schutzmassnahme [hier nachträgliche Information], sondern die vorausgehende Handlung [Verursachung von Asbeststaubemissionen], welche die Schaffung der Gefahr und deren schädigende Auswirkung ermöglicht hat, bildet die Ursache der Widerrechtlichkeit (siehe dazu BK-Brehm, N 57 zu Art. 41 OR).