| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | d) Bei der von den Klägern behaupteten Unterlassung einer Informationspflicht handelt es sich in Bezug auf die spätere Krebserkrankung von C.______ sel. nicht um das tatsächlich schadensstiftende Ereignis. Die Ursache der Gesundheitsschädigung lag vielmehr in der Freisetzung von Asbeststaub bei der Zulieferung und Verarbeitung des Asbestrohstoffs sowie in der aus Sicht der Kläger unterlassenen baulichen Massnahmen beim Miethaus zur Abwehr von Asbestimmissionen. Insofern stellt die später unterlassene Information über die Gefahren von Asbest keine zusätzliche (neue) haftungsbegründende Begebenheit dar.