Entgegen der Darstellung der Kläger hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Frage der Verjährung von Ansprüchen aus unterlassener Informationspflicht geäussert. Sie hat dabei befunden, dass bei einer allfälligen Versäumnis dieser Verpflichtung die Verjährungsfrist für daraus resultierende Ansprüche bereits mit Datum des schadensstiftenden Ereignisses der Asbestexposition [mithin ab 1972] zu laufen begonnen habe und daher im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage im Juni 2009 ebenfalls verstrichen sei. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | d)