der asbestbedingte Brustfellkrebs ausbrach, fortgedauert habe, sei im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2009 der Genugtuungsanspruch noch nicht verjährt gewesen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Wie bereits mehrfach erwähnt, wohnte C.______ sel. bis September 1972 bei seinen Eltern an der Bahnhofstrasse 33 in Niederurnen. Die Eltern lebten danach noch bis 1979 in der Mietliegenschaft, ehe sie nach der Pensionierung des Vaters aus Niederurnen wegzogen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Entgegen der Darstellung der Kläger hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Frage der Verjährung von Ansprüchen aus unterlassener Informationspflicht geäussert.