verpflichtet gewesen. Für die Eternit (Schweiz) AG habe eine Informationspflicht zusätzlich auch gestützt auf den vormaligen Mietvertrag über die Wohnliegenschaft an der Bahnhofstrasse 33 bestanden (siehe oben E. II. 2. a/cc und a/dd). In ihrer Berufung werfen die Kläger der Vorinstanz vor, auf diese haftungsbegründende Unterlassung der Informationspflicht nicht eingegangen zu sein. Indem vorliegend aber die Verpflichtung zur Benachrichtigung über die latente Erkrankungsgefahr letztlich bis ins Jahr 2004, als bei C.______ sel. der asbestbedingte Brustfellkrebs ausbrach, fortgedauert habe, sei im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2009 der Genugtuungsanspruch noch nicht verjährt gewesen.