Dabei wäre ein Mesotheliom frühzeitig erkannt worden und hätte unter Umständen noch wirksam bekämpft werden können, zumindest aber hätten medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität während der tödlich verlaufenden Krankheitsphase eingeleitet werden können. Aus Sicht der Kläger wären die Beklagten als seinerzeitige Urheber einer unerlaubten Handlung (Freisetzung des gesundheitsgefährdenden Asbeststaubs) zu einer entsprechenden Information namentlich gegenüber C.______ sel. verpflichtet gewesen.