| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.4.2.— a) Die Kläger begründen ihre Genugtuungsforderung ferner damit, dass nach 1972 die Beklagten nie über die inzwischen manifest gewordene Gefährlichkeit von Asbestfasern für die Gesundheit von exponierten Personen informiert hätten. Wäre dies geschehen, hätten sich die Betroffenen prophylaktisch in ärztliche Behandlung begeben. Dabei wäre ein Mesotheliom frühzeitig erkannt worden und hätte unter Umständen noch wirksam bekämpft werden können, zumindest aber hätten medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität während der tödlich verlaufenden Krankheitsphase eingeleitet werden können.