Selbst unter dem Gesichtswinkel einer allenfalls länger laufenden strafrechtlichen Verjährungsfrist (Art. 60 Abs. 2 OR) wären vorliegend die erst mit Klage von 2009 geltend gemachten Ansprüche verjährt. Das nämlich Ende 2005 auch auf Anzeige von C.______ sel. hin eingeleitete Strafverfahren gegen Verantwortliche aus dem Umfeld des Eternit‑Unternehmens hat ergeben, dass bereits zu jenem Zeitpunkt mögliche strafbare Handlungen verjährt waren (siehe BGE 134 IV 297). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.4.2.— a)