Dies ist unstreitig nicht erfolgt, weshalb die Ansprüche verjährt sind und mit der vorliegend erst im Juni 2009 rechtshängig gemachten Klage Art. 88 Abs. 1 aZPO/GL) nicht mehr eingefordert werden können. Das Kantonsgericht hat demnach in Anwendung der einschlägigen Verjährungsnormen die Klage zu Recht abgewiesen, soweit das Forderungsbegehren auf behaupteten vertraglichen und ausservertraglichen Verfehlungen der Beklagten gründet, die sich bis Ende 1972 ereignet haben. Selbst unter dem Gesichtswinkel einer allenfalls länger laufenden strafrechtlichen Verjährungsfrist (Art. 60 Abs. 2 OR) wären vorliegend die erst mit Klage von 2009 geltend gemachten Ansprüche verjährt.