| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Die Kläger leiten damit vertragliche und ausservertragliche Ansprüche aus Begebenheiten bis 1972 ab. Im Lichte der besprochenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 1 OR und Art. 130 Abs. 1 OR hätten jedoch diese Ansprüche bis spätestens Ende 1982 durch Schuldbetreibung, Klage oder Einrede (siehe Art. 135 Ziff. 2 OR) erhoben werden müssen. Dies ist unstreitig nicht erfolgt, weshalb die Ansprüche verjährt sind und mit der vorliegend erst im Juni 2009 rechtshängig gemachten Klage Art. 88 Abs. 1 aZPO/GL) nicht mehr eingefordert werden können.