Das Obergericht als Berufungsinstanz erachtet sich auch nicht dazu berufen, den von den Klägern gesehenen Konflikt zwischen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verjährung einerseits und dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV anderseits zu klären. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.4.1.— a) Der von der Vorinstanz festgehaltene Sachverhalt über die Wohn- und Lebenssituation von C.______ sel. in seinen Jugendjahren sowie über den späteren Ausbruch der Krebserkrankung im Herbst 2004 wird von den Klägern im Berufungsverfahren nicht bestritten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die letzte Asbestexposition von C.______ sel.