| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | d) Für die Beurteilung der Rügen, welche die Kläger gegen den angefochtenen Entscheid vortragen, ist die eben aufgezeigte höchstrichterliche Rechtsprechung massgebend. Insoweit die Kläger in ihrer Berufungseingabe die Sichtweise des Bundesgerichts zur Verjährung in grundsätzlicher Hinsicht in Frage stellen, ist darauf nicht mehr einzugehen. Das Obergericht als Berufungsinstanz erachtet sich auch nicht dazu berufen, den von den Klägern gesehenen Konflikt zwischen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verjährung einerseits und dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV anderseits zu klären.