Zur Begründung hebt das Bundesgericht vorab das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden und an der Rechtssicherheit hervor (BGE 137 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Die diesem Interesse dienende Funktion der Verjährung würde ausgehöhlt, wenn Ersatzansprüche erst mit Schadenseintritt fällig würden und die Verjährung erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begänne. Denn dann könnten Ersatzforderungen noch Jahre nach dem schadensbegründenden Vorfall geltend gemacht werden. Im Übrigen kann für eine eingehendere Darstellung der bundesgerichtlichen Argumentation auf die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | d)