, in: Fuhrer/Chappuis [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrecht, FS für Roland Brehm, Bern 2012, S. 417). Dennoch hat das Bundesgericht in den eben zitierten Entscheiden, welche allesamt Asbestopfer betrafen, unverrückbar und trotz teilweiser Kritik in der Lehre an seinem Standpunkt festgehalten, wonach es für den Beginn der Verjährung auf das schadensbegründende Ereignis (Vertragsverletzung oder schädigende Handlung/Unterlassung) ankommt und dabei unerheblich ist, ob die betroffene Person bereits um den erlittenen Schaden weiss. Zur Begründung hebt das Bundesgericht vorab das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden und an der Rechtssicherheit hervor