Bei einer Schädigung durch eine Asbeststaubexposition, wo bis zu einem allfälligen Krankheitsausbruch eine Latenzzeit von 15 bis 45 Jahre verstreichen kann, hat dies zur Folge, dass, selbst wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung gelingt, vor Ablauf der Verjährungsfrist objektiv nicht festgestellt werden kann, ob Schadenersatz geschuldet ist (dazu BGE 137 III 16 E. 2.4.4 S. 22). Es ist deshalb möglich, dass eine Forderung verjährt, bevor das Opfer weiss, dass es geschädigt worden ist (Schöbi, Lex dura sed lex?, in: Fuhrer/Chappuis [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrecht, FS für Roland Brehm, Bern 2012, S. 417).