| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Daraus ergibt sich als Fazit die Erkenntnis, dass sowohl bei der Vertragshaftung als auch im ausservertraglichen Haftpflichtrecht eine Ersatzforderung verjähren kann, bevor die geschädigte Person ihren Schaden wahrgenommen hat (dazu BGE 136 II 187 E. 7.4.4 S. 198 f.). Bei einer Schädigung durch eine Asbeststaubexposition, wo bis zu einem allfälligen Krankheitsausbruch eine Latenzzeit von 15 bis 45 Jahre verstreichen kann, hat dies zur Folge, dass, selbst wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung gelingt, vor Ablauf der Verjährungsfrist objektiv nicht festgestellt werden kann, ob Schadenersatz geschuldet ist (dazu BGE 137 III 16 E. 2.4.4 S. 22).