130 Abs. 1 OR). Im Falle einer Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung aus vertragswidrigem Verhalten lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Fälligkeit grundsätzlich unmittelbar im Moment der Verletzung der vertraglichen Pflicht eintreten, womit die Verjährung ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt (BGE 137 III 16 E. 2.3, S. 19 f. mit Hinweisen). Folglich tritt hier gleich wie bei einer ausservertraglichen Forderung die Fälligkeit bereits mit dem schadensstiftenden Ereignis ein und wird die Verjährung ausgelöst, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden unter Umständen noch gar nicht eingetreten ist. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c)