Das Bundesgericht geht denn auch in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass der Beginn der Zehnjahresfrist nicht vom Schadenseintritt und von der Kenntnis des Schadens durch die geschädigte Person abhängt, sondern allein der Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Verhaltens massgeblich ist (BGE 136 II 187 E. 7.4.4 S. 198 f. mit Hinweisen). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Bei der Vertragshaftung knüpft die gesetzliche Regelung über den Beginn der Verjährungsfrist an den auslegungsbedürftigen Begriff der „Fälligkeit“ der Forderung an (Art. 130 Abs. 1 OR).