| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.3.— a) Bei einem ausservertraglichen Haftungsgrund ergibt sich der Beginn der zehnjährigen (absoluten) Verjährungsfrist, innert welcher ein Anspruch längstens geltend zu machen ist, mit aller Klarheit aus dem Gesetzeswortlaut: fristauslösend ist der Tag der schädigenden Handlung (Art. 60 Abs. 1 OR). Das Bundesgericht geht denn auch in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass der Beginn der Zehnjahresfrist nicht vom Schadenseintritt und von der Kenntnis des Schadens durch die geschädigte Person abhängt, sondern allein der Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Verhaltens massgeblich ist (BGE 136 II 187 E. 7.4.4 S. 198 f. mit Hinweisen).