Die Verjährung darf vom Gericht nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden (Art. 142 OR). Sie beschlägt weder den Bestand noch die Entstehung einer Forderung, sondern allein deren Durchsetzbarkeit (BGE 137 III 16 E. 2 S. 18 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Streitfall haben unbestrittenermassen alle beklagten Parteien in prozesskonformer Weise die Verjährungseinrede erhoben (BSK-Däppen, N 3 ff. zu Art. 142 OR). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.3.— a)