zum Ganzen BSK-Däppen, N 10 ff. zu Art. 127 OR). Die Verjährung beginnt bei vertraglichen Ansprüchen mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Das im Privatrecht verankerte Institut der Verjährung gewährt dem Schuldner die Möglichkeit, sich nach einem bestimmten Fristenlauf der Durchsetzung einer Forderung, sei diese nun vertraglicher oder ausservertraglicher Natur, zu widersetzen, indem er die Verjährungseinrede erhebt. Die Verjährung darf vom Gericht nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden (Art.