60 OR beschränkt sich darauf, Beginn und Dauer der Fristen zu regeln. Bezüglich der weiteren Modalitäten der Verjährung gelten die Art. 132 ff. OR (BSK-Däppen, N 5 zu Art. 60 OR). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Beruht eine Ersatzforderung auf einer Verletzung vertraglicher Pflichten, so verjährt der Anspruch mit Ablauf von zehn Jahren, soweit das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes vorsieht (Art. 127 OR). Die in dieser Norm vorbehaltenen Ausnahmen betreffen nahezu ausschliesslich kürzere Verjährungsfristen (siehe etwa Art. 128 OR; zum Ganzen BSK-Däppen, N 10 ff.