| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.2.— a) Im Bereich des ausservertraglichen Haftpflichtrechts verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung gemäss Art. 60 Abs. 1 OR in einem Jahr von dem Tag hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet. Wird die eingeklagte Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschriebt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 60 Abs. 2 OR). Art. 60 OR beschränkt sich darauf, Beginn und Dauer der Fristen zu regeln.