Von den im Einzelnen angeführten Haftungsgrundlagen sind die ersten drei (oben E. II. 2 Bst. a/aa‑a/cc) ausservertraglicher Natur, indem diese Haftungstatbestände nicht auf einem vorbestandenen Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem basieren. Demgegenüber handelt es sich bei der vierten Klagesäule (oben E. II. 2 Bst. a/dd) um einen vertraglichen Anspruch, berufen sich die Kläger hier nämlich in Bezug auf die von C.______ sel. in seiner Kindheit bewohnte Liegenschaft auf eine Verletzung des Mietvertrags durch die Vermieterschaft. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.2.— a)