infolgedessen sei die Klage abzuweisen. Die Kläger vertreten in ihrer Berufung den Standpunkt, die vorinstanzliche Sichtweise beruhe auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung, womit sie sich auf den Berufungsgrund gemäss Art. 310 lit. a ZPO beziehen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Einwand begründet ist. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.1.— Wie zuvor aufgezeigt, stützen die Kläger ihre Genugtuungsforderung auf mehrere Pfeiler ab. Von den im Einzelnen angeführten Haftungsgrundlagen sind die ersten drei (oben E. II. 2 Bst.