diese Informationspflicht habe jedenfalls bis anfangs der 2000er‑Jahre angedauert. Bei entsprechender Benachrichtigung wäre das damals bei C.______ sel. erst im Anfangsstadium befindliche Mesotheliom höchstwahrscheinlich besser behandelbar gewesen, womöglich hätte er dadurch länger leben oder den Krebs gar besiegen können. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.— Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der von den Klägern geltend gemachte Genugtuungsanspruch sei unter dem Gesichtswinkel aller angerufenen Haftungsgründe verjährt, worauf sich auch die Beklagten unisono berufen hätten; infolgedessen sei die Klage abzuweisen.