Diesen sei die Vermieterin während der Aufenthaltsdauer von C.______ sel. im Mietobjekt von 1961 bis 1972 nicht nachgekommen, habe sie doch nichts gegen die Asbeststaubbelastung unternommen. Damit habe sie im Lichte von Art. 258 OR in Verletzung vertraglicher Obliegenheiten ein Wohnhaus vermietet, welches mit einem für die Gesundheit der Bewohner schweren Mangel behaftet gewesen sei. Zur Vermieterpflicht habe ferner gehört, trotz beendeter Miete die vormaligen Bewohner des Miethauses über die inzwischen erkannte Gefährlichkeit von Asbeststaub zu informieren; diese Informationspflicht habe jedenfalls bis anfangs der 2000er‑Jahre angedauert.