In diesem Kontext erblicken die Kläger ein haftungsbegründendes Fehlverhalten zunächst darin, dass im Eternit-Betrieb in Niederurnen ein gefährlicher Rohstoff (Asbest) verarbeitet worden ist, ohne dass dabei die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zur Vermeidung von Personenschäden getroffen worden wären. Hinzu komme, dass in den Folgejahren, als die gesundheitsschädigende Wirkung von Asbestfasern allgemein bekannt gewesen seien, weder die ehemaligen Arbeitnehmer noch die früheren Bewohner im örtlichen Umfeld des Eternit-Betriebes über mögliche gesundheitliche Spätfolgen informiert worden seien. Wäre dies wenigstens um die Jahrhundertwende geschehen, hätte sich C.______