| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | cc) Haftung aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 OR | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | In diesem Kontext erblicken die Kläger ein haftungsbegründendes Fehlverhalten zunächst darin, dass im Eternit-Betrieb in Niederurnen ein gefährlicher Rohstoff (Asbest) verarbeitet worden ist, ohne dass dabei die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zur Vermeidung von Personenschäden getroffen worden wären.