58 OR) | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | Aus der Sicht der Kläger waren in den 1960er‑ und 1970er‑Jahre die Industriegebäude auf dem Eternit-Areal in Niederurnen in einem baulich unzureichenden Zustand, weil namentlich keine Abluftfilteranlagen eingebaut gewesen seien. Folglich sei Asbeststaub aus den Werkhallen auf die benachbarten Grundstücke entwichen. Auch beim Wohnhaus, in welchem C.______ sel. aufgewachsen war, habe ein Filtersystem zur Minimierung der Asbeststaubkonzentration gefehlt und sei zudem die Belüftung des Hauses falsch konzipiert gewesen, da dazu jeweils die Fenster hätten geöffnet werden müssen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | cc)