679 ZGB einzustehen, da sie als Grundeigentümerin ihr Eigentumsrecht überschritten habe. Aus der nämlichen Überlegung trifft nach Ansicht der Kläger auch die Schweizerische Bundesbahnen SBB AG eine Verantwortung, indem auf dem Bahnhofareal in unmittelbarer Nähe der Eternit-Werke und des früheren Wohnhauses von C.______ sel. bis in die 1970er‑Jahre der mit Güterwagen in Jutesäcken angelieferte feinfaserige Baustoff Asbest umgeladen worden sei, was mit beträchtlicher Staubentwicklung verbunden gewesen sei. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | bb) Haftung aus Werkeigentum (Art. 58 OR) | |||||||||||||||| | | ||||||||||||||||