684 ZGB) | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | Die Kläger werfen der Eternit (Schweiz) AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vor, sie habe bei der Herstellung von Eternitprodukten auf ihrem Betriebsgelände in Niederurnen gefährliche Asbestfasern auf die Nachbargrundstücke entweichen lassen. Von diesen schädlichen und daher im Lichte von Art. 684 Abs. 1 ZGB übermässigen Immissionen sei auch das Wohnhaus betroffen gewesen, in welchem C.______ sel. bis 1972 gelebt habe. Demzufolge habe die Eternit (Schweiz) AG für die dadurch bewirkte Schädigung gestützt auf Art. 679 ZGB einzustehen, da sie als Grundeigentümerin ihr Eigentumsrecht überschritten habe.