Die Kläger berufen sich zur Begründung des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs auf mehrere Rechtsgrundlagen, die im Folgenden kurz dargelegt werden. Dabei wird der besseren Lesbarkeit wegen darauf verzichtet, bei jedem einzelnen Haftungstatbestand detailliert die aus der Perspektive der Kläger jeweils konkret Verantwortlichen zu benennen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | aa) Haftung aus Grundeigentum (Art. 679 ZGB i.V.m. Art. 684 ZGB) | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| |