Vorliegend hat C.______ sel. noch vor seinem Hinschied unmissverständlich manifestiert, allfällige Ansprüche als Folge seiner Asbesterkrankung durchsetzen zu wollen. Damit sind seine Witwe A.______ und sein Sohn B.______ legitimiert, als Erbengemeinschaft die hier zu beurteilende Klage zu erheben, mit welcher die Beklagten solidarisch verpflichtet werden sollen, ihnen Fr. 110‘000.‑ nebst Zins als Genugtuung zu bezahlen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.— a) Die Kläger berufen sich zur Begründung des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs auf mehrere Rechtsgrundlagen, die im Folgenden kurz dargelegt werden.