BSK-Schaufelberger/Keller Lüscher, N 26 zu Art. 602 ZGB). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Genugtuungsansprüche sind vererblich, wenn sie der Erblasser zu Lebzeiten „irgendwie geltend gemacht hat“ (BSK-Schwander, N 8 zu Art. 560 ZGB mit Hinweis auf BGE 81 II 385). Dabei ist unerheblich, wie der Geschädigte zu Lebzeiten seine Absicht bekundet hat, eine Genugtuung zu fordern; es genügt, wenn Klarheit darüber besteht, dass er zum Ausgleich einer erlittenen Unbill eine Geldsumme erhalten wollte (BK-Brehm, N 120‑125 zu Art. 47 OR). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | d) Vorliegend hat C.__