An seiner Sitzung vom 4. Oktober 2013 fällte das Obergericht seinen Entscheid; es wies dabei die Berufung aus den nachstehenden Überlegungen ab. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||| | (Materielle Erwägungen) | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 1.— a) Im vorliegenden Prozess fordern A.______ und ihr Sohn B.______ als Erbengemeinschaft gegenüber den Beklagten eine Genugtuungszahlung. Sie machen geltend, dass der eingeklagte Anspruch ursprünglich zugunsten ihres verstorbenen Ehegatten bzw. Vaters C.______ sel. zu dessen Lebzeiten erwachsen sei. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b)