| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | d) Das Obergericht hat keinen zweiten Schriftenwechsel und auch keine mündliche Verhandlung vorgesehen (Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO), wogegen keine Partei opponiert hat. Der Rechtsvertreter von A.______ und B.______ reichte allerdings am 21. August 2013 unaufgefordert eine Replikschrift ein, welche das Obergericht den Beklagten umgehend zustellte. Hierzu verfasste der Rechtsvertreter von X.______ am 2. September 2013 eine Stellungnahme. Die übrigen Beklagten liessen sich nicht mehr vernehmen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | e) An seiner Sitzung vom 4. Oktober 2013 fällte das Obergericht seinen Entscheid;