| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Die Berufungsbeklagten beantragen in ihren einzeln erstatteten Berufungsantworten übereinstimmend die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Die Berufungskläger stellten in formeller Hinsicht den Antrag, es sei das Berufungsverfahren zu sistieren bis zum Abschluss eines beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte pendenten Verfahrens gegen die Schweiz über die gleiche Thematik wie im vorliegenden Streitfall. Das Obergericht gab diesem Gesuch jedoch keine Folge. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | d)