| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.— Mit Urteil vom 29. März 2012 wies das Kantonsgericht die Klage von A.______ und B.______ zufolge Verjährung ab, auferlegte ihnen ausgangsgemäss die Verfahrenskosten und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die beklagten Parteien (Dispositiv Ziff. 2‑4). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 4.— a) Dagegen liessen A.______ und B.______ durch ihren Rechtsvertreter am 4. Juli 2012 rechtzeitig Berufung erheben und erneuerten ihr Klagebegehren. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b)