In ihrem als Teilklage formulierten Rechtsbegehren (siehe oben Antrag Ziff. 4) beantragen die Kläger die solidarische Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 110‘000.‑ Genugtuung nebst Zins „als finanzielle Kompensation der von C.______ sel. erlittenen seelischen Unbill durch das Asbestkrebsleiden“. Bei der Bezifferung der geforderten Genugtuung haben die Kläger die C.______ sel. im Februar 2006 zugegangene Entschädigung von Fr. 40‘000.‑ miteinberechnet; dementsprechend haben sie in ihrem Rechtsbegehren auch den Verzugszins abgestuft, den sie ab dem Zeitpunkt der Diagnose des Krebsleidens am 15. November 2004 geltend machen. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.—