{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00042_2013-10-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=184&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "608e8e2374535dbe1f9fedfd42da1f6e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00042", "OGZ.2013.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:12", "Checksum": "ba4823558a7e3b00cf55b52d8fdd0447", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)\nRegeste:\nForderung\n\n\ne) Aber selbst wenn hier die nicht erfolgte Benachrichtigung von C.______ sel. über erst nachträglich bekannt gewordene Asbestgefahren als eigenständige schadensbegründende Ursache qualifiziert würde, so wäre ein daraus fliessender Ersatzanspruch zwischenzeitlich ebenfalls verjährt. Spätestens in den 1980er-Jahren waren die von Asbest ausgehenden Gesundheitsgefahren allgemein bekannt; jedenfalls gilt in der Schweiz seit 1989 ein breites Asbestverbot (siehe http://www.bag.admin.ch/themen/chemikalien/00228/00504/; besucht am 10.09.2013). Verbreitet wurden in der Schweiz in den 1980er- und 1990er-Jahren asbestbelastete Gebäude saniert, darunter vielerorts auch Schulhäuser, wovon zweifelsfrei auch C.______ sel. als ehemaliger Lehrer Kenntnis erlangt hat. War aber die Bevölkerung ab Ende der 80er-Jahre über die gesundheitsschädigenden Auswirkungen von Asbest im Bilde, hat sich spätestens zu diesem Zeitpunkt eine allenfalls bis dahin bestandene spezifische Informationspflicht der Beklagten gegenüber C.______ sel. erschöpft. Mithin wären Ersatzansprüche aus nicht erfüllter Informationspflicht nach Ablauf von zehn Jahren Ende der 1990-er Jahre verjährt, womit die hier zu beurteilende Klage vom Juni 2009 ebenso unter diesem Gesichtswinkel verspätet ist. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nf) Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass allfällige Ersatzansprüche der Kläger wegen unterlassener Information verjährt sind, soweit darin überhaupt ein Haftungsgrund zu erblicken ist. Bei diesem Ergebnis kann überdies offen bleiben, ob die Eternit (Schweiz) AG in Bezug auf die behauptete Verletzung des Mietvertrags, begangen durch Unterlassung einer allfälligen Informationspflicht, tatsächlich passivlegitimiert ist, was die Vorinstanz konkret verneint hat. Ebenfalls braucht nicht geprüft zu werden, ob selbst bei regelmässigen Vorsorgeuntersuchungen eine Früherkennung des bei C.______ sel. aufgetretenen malignen Mesothelioms überhaupt möglich gewesen wäre und inwiefern medizinische Vorkehrungen zur Heilung oder wenigstens zur Lebensverlängerung hätten unternommen werden können (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2007 vom 11. August 2008, E. 4.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 297). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.4.3.— a) Nachdem C.______ sel. im Februar 2006 von der Eternit (Schweiz) AG bzw. einer von ihr errichteten Stiftung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 40‘000.‑ ausbezahlt erhalten hat (siehe oben E. I. 2. b), tragen die Kläger in ihrer Berufung nun vor, die Vorinstanz hätte die Entrichtung dieser Abfindung als verjährungsaufhebende Schuldanerkennung qualifizieren müssen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung unterbrochen durch Anerkennung der Forderung seitens des Schuldners, namentlich durch eine Abschlagszahlung. |\n||||||||||||||||\n|\nGestützt auf den Wortlaut dieser Bestimmung steht ausser Zweifel, dass sich die Frage nach der Verjährungsunterbrechung nur stellt, wenn die verjährungsunterbrechende Handlung noch innert laufender Verjährungsfrist vorgenommen wird, denn wo die Verjährung bereits eingetreten ist, bleibt kein Raum mehr für eine Unterbrechung des Verjährungslaufs. Weil vorliegend die Verjährung hinsichtlich des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs wenn nicht bereits Ende 1982, so doch allerspätestens Ende der 1990er-Jahre abgelaufen ist, konnte die im Februar 2006 überwiesene Vergütung von Fr. 40‘000.‑ von vornherein keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr haben. Hinzu kommt, dass vorliegend die geleistete Zahlung gerade nicht als Handlung zu qualifizieren ist, welche vom Gläubiger als Bestätigung einer rechtlichen Verpflichtung und damit als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR aufgefasst werden durfte (dazu BSK-Däppen, N 2 zu Art. 135 OR). Der Betrag von Fr. 40‘000.‑ wurde unter der von C.______ sel. persönlich mit seiner Unterschrift bestätigten Prämisse ausbezahlt, „dass diese Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt“. Es handelte sich damit entgegen der klägerischen Ansicht keineswegs um eine gewissermassen beiläufig angebrachte „formelhafte Erklärung ohne rechtliche Wirkung“. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nc) Demnach hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Unterbrechung der Verjährung aus zutreffenden Überlegungen verneint; die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.4.4.— a) Die Kläger bringen in der Berufung schliesslich vor, das schweizerische Verjährungsrecht sei, jedenfalls in dessen aus Sicht der Kläger restriktiven Anwendung durch die hiesigen Gerichte, nicht vereinbar mit den Verfahrensgarantien der EMRK, namentlich der Garantie auf freien Zugang zu einem Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Der Berufung kann auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat in vergleichbaren Entscheiden, welche ebenfalls Asbestopfer betrafen, mit jeweils einlässlicher und überzeugender Begründung dargelegt, dass unter allen Gesichtswinkeln die auch in diesem Entscheid vertretene Auslegung der verjährungsrechtlichen Bestimmungen nicht im Widerspruch zur EMRK steht (siehe BGE 137 III 16 E. 2.5 S. 23; BGE 136 II 187 E. 8.2 S. 201 f.). Der Standpunkt des Bundesgericht ist im angefochtenen Entscheid eingehend rezitiert, weshalb hier integral darauf verwiesen werden kann. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n4.— Aus alldem ergibt sich, dass die Berufung von A.______ und B.______ abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 29. März 2012 zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat mit korrekter Begründung, auf welche an dieser Stelle noch einmal umfassend verwiesen wird, den eingeklagten Genugtuungsanspruch zufolge eingetretener (absoluter) Verjährung abgewiesen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n"}