{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00042_2013-10-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=184&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "608e8e2374535dbe1f9fedfd42da1f6e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00042", "OGZ.2013.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:12", "Checksum": "ba4823558a7e3b00cf55b52d8fdd0447", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)\nRegeste:\nForderung\n\n\nc) Die Kläger leiten damit vertragliche und ausservertragliche Ansprüche aus Begebenheiten bis 1972 ab. Im Lichte der besprochenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 60 Abs. 1 OR und Art. 130 Abs. 1 OR hätten jedoch diese Ansprüche bis spätestens Ende 1982 durch Schuldbetreibung, Klage oder Einrede (siehe Art. 135 Ziff. 2 OR) erhoben werden müssen. Dies ist unstreitig nicht erfolgt, weshalb die Ansprüche verjährt sind und mit der vorliegend erst im Juni 2009 rechtshängig gemachten Klage Art. 88 Abs. 1 aZPO/GL) nicht mehr eingefordert werden können. Das Kantonsgericht hat demnach in Anwendung der einschlägigen Verjährungsnormen die Klage zu Recht abgewiesen, soweit das Forderungsbegehren auf behaupteten vertraglichen und ausservertraglichen Verfehlungen der Beklagten gründet, die sich bis Ende 1972 ereignet haben. Selbst unter dem Gesichtswinkel einer allenfalls länger laufenden strafrechtlichen Verjährungsfrist (Art. 60 Abs. 2 OR) wären vorliegend die erst mit Klage von 2009 geltend gemachten Ansprüche verjährt. Das nämlich Ende 2005 auch auf Anzeige von C.______ sel. hin eingeleitete Strafverfahren gegen Verantwortliche aus dem Umfeld des Eternit‑Unternehmens hat ergeben, dass bereits zu jenem Zeitpunkt mögliche strafbare Handlungen verjährt waren (siehe BGE 134 IV 297). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.4.2.— a) Die Kläger begründen ihre Genugtuungsforderung ferner damit, dass nach 1972 die Beklagten nie über die inzwischen manifest gewordene Gefährlichkeit von Asbestfasern für die Gesundheit von exponierten Personen informiert hätten. Wäre dies geschehen, hätten sich die Betroffenen prophylaktisch in ärztliche Behandlung begeben. Dabei wäre ein Mesotheliom frühzeitig erkannt worden und hätte unter Umständen noch wirksam bekämpft werden können, zumindest aber hätten medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität während der tödlich verlaufenden Krankheitsphase eingeleitet werden können. Aus Sicht der Kläger wären die Beklagten als seinerzeitige Urheber einer unerlaubten Handlung (Freisetzung des gesundheitsgefährdenden Asbeststaubs) zu einer entsprechenden Information namentlich gegenüber C.______ sel. verpflichtet gewesen. Für die Eternit (Schweiz) AG habe eine Informationspflicht zusätzlich auch gestützt auf den vormaligen Mietvertrag über die Wohnliegenschaft an der Bahnhofstrasse 33 bestanden (siehe oben E. II. 2. a/cc und a/dd). In ihrer Berufung werfen die Kläger der Vorinstanz vor, auf diese haftungsbegründende Unterlassung der Informationspflicht nicht eingegangen zu sein. Indem vorliegend aber die Verpflichtung zur Benachrichtigung über die latente Erkrankungsgefahr letztlich bis ins Jahr 2004, als bei C.______ sel. der asbestbedingte Brustfellkrebs ausbrach, fortgedauert habe, sei im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2009 der Genugtuungsanspruch noch nicht verjährt gewesen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Wie bereits mehrfach erwähnt, wohnte C.______ sel. bis September 1972 bei seinen Eltern an der Bahnhofstrasse 33 in Niederurnen. Die Eltern lebten danach noch bis 1979 in der Mietliegenschaft, ehe sie nach der Pensionierung des Vaters aus Niederurnen wegzogen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nc) Entgegen der Darstellung der Kläger hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Frage der Verjährung von Ansprüchen aus unterlassener Informationspflicht geäussert. Sie hat dabei befunden, dass bei einer allfälligen Versäumnis dieser Verpflichtung die Verjährungsfrist für daraus resultierende Ansprüche bereits mit Datum des schadensstiftenden Ereignisses der Asbestexposition [mithin ab 1972] zu laufen begonnen habe und daher im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage im Juni 2009 ebenfalls verstrichen sei. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nd) Bei der von den Klägern behaupteten Unterlassung einer Informationspflicht handelt es sich in Bezug auf die spätere Krebserkrankung von C.______ sel. nicht um das tatsächlich schadensstiftende Ereignis. Die Ursache der Gesundheitsschädigung lag vielmehr in der Freisetzung von Asbeststaub bei der Zulieferung und Verarbeitung des Asbestrohstoffs sowie in der aus Sicht der Kläger unterlassenen baulichen Massnahmen beim Miethaus zur Abwehr von Asbestimmissionen. Insofern stellt die später unterlassene Information über die Gefahren von Asbest keine zusätzliche (neue) haftungsbegründende Begebenheit dar. Nicht das Unterlassen einer Schutzmassnahme [hier nachträgliche Information], sondern die vorausgehende Handlung [Verursachung von Asbeststaubemissionen], welche die Schaffung der Gefahr und deren schädigende Auswirkung ermöglicht hat, bildet die Ursache der Widerrechtlichkeit (siehe dazu BK-Brehm, N 57 zu Art. 41 OR). Im Übrigen ist im hier zu beurteilenden Kontext weder eine Gesetzes- oder Vertragsbestimmung noch ein Rechtsgrundsatz ersichtlich ‑ und wird auch von den Klägern nicht genannt ‑, wonach über den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bzw. die Vertragsverletzung hinaus eine Informationspflicht der Beklagten bestanden hätte, deren Missachtung eine Ersatzpflicht nach sich zöge. Vor diesem Hintergrund hat daher die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgehalten, dass allfällige Ansprüche zufolge unterlassener Information ebenfalls verjährt sind, da auch diesbezüglich die zehnjährige Verjährungsfrist bereits 1972 angelaufen ist. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}