{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00042_2013-10-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=184&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "608e8e2374535dbe1f9fedfd42da1f6e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00042", "OGZ.2013.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:12", "Checksum": "ba4823558a7e3b00cf55b52d8fdd0447", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)\nRegeste:\nForderung\n\n\n3.3.— a) Bei einem ausservertraglichen Haftungsgrund ergibt sich der Beginn der zehnjährigen (absoluten) Verjährungsfrist, innert welcher ein Anspruch längstens geltend zu machen ist, mit aller Klarheit aus dem Gesetzeswortlaut: fristauslösend ist der Tag der schädigenden Handlung (Art. 60 Abs. 1 OR). Das Bundesgericht geht denn auch in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass der Beginn der Zehnjahresfrist nicht vom Schadenseintritt und von der Kenntnis des Schadens durch die geschädigte Person abhängt, sondern allein der Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Verhaltens massgeblich ist (BGE 136 II 187 E. 7.4.4 S. 198 f. mit Hinweisen). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Bei der Vertragshaftung knüpft die gesetzliche Regelung über den Beginn der Verjährungsfrist an den auslegungsbedürftigen Begriff der „Fälligkeit“ der Forderung an (Art. 130 Abs. 1 OR). Im Falle einer Forderung auf Schadenersatz und Genugtuung aus vertragswidrigem Verhalten lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Fälligkeit grundsätzlich unmittelbar im Moment der Verletzung der vertraglichen Pflicht eintreten, womit die Verjährung ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt (BGE 137 III 16 E. 2.3, S. 19 f. mit Hinweisen). Folglich tritt hier gleich wie bei einer ausservertraglichen Forderung die Fälligkeit bereits mit dem schadensstiftenden Ereignis ein und wird die Verjährung ausgelöst, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt der Schaden unter Umständen noch gar nicht eingetreten ist. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nc) Daraus ergibt sich als Fazit die Erkenntnis, dass sowohl bei der Vertragshaftung als auch im ausservertraglichen Haftpflichtrecht eine Ersatzforderung verjähren kann, bevor die geschädigte Person ihren Schaden wahrgenommen hat (dazu BGE 136 II 187 E. 7.4.4 S. 198 f.). Bei einer Schädigung durch eine Asbeststaubexposition, wo bis zu einem allfälligen Krankheitsausbruch eine Latenzzeit von 15 bis 45 Jahre verstreichen kann, hat dies zur Folge, dass, selbst wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung gelingt, vor Ablauf der Verjährungsfrist objektiv nicht festgestellt werden kann, ob Schadenersatz geschuldet ist (dazu BGE 137 III 16 E. 2.4.4 S. 22). Es ist deshalb möglich, dass eine Forderung verjährt, bevor das Opfer weiss, dass es geschädigt worden ist (Schöbi, Lex dura sed lex?, in: Fuhrer/Chappuis [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrecht, FS für Roland Brehm, Bern 2012, S. 417). Dennoch hat das Bundesgericht in den eben zitierten Entscheiden, welche allesamt Asbestopfer betrafen, unverrückbar und trotz teilweiser Kritik in der Lehre an seinem Standpunkt festgehalten, wonach es für den Beginn der Verjährung auf das schadensbegründende Ereignis (Vertragsverletzung oder schädigende Handlung/Unterlassung) ankommt und dabei unerheblich ist, ob die betroffene Person bereits um den erlittenen Schaden weiss. Zur Begründung hebt das Bundesgericht vorab das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden und an der Rechtssicherheit hervor (BGE 137 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Die diesem Interesse dienende Funktion der Verjährung würde ausgehöhlt, wenn Ersatzansprüche erst mit Schadenseintritt fällig würden und die Verjährung erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begänne. Denn dann könnten Ersatzforderungen noch Jahre nach dem schadensbegründenden Vorfall geltend gemacht werden. Im Übrigen kann für eine eingehendere Darstellung der bundesgerichtlichen Argumentation auf die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nd) Für die Beurteilung der Rügen, welche die Kläger gegen den angefochtenen Entscheid vortragen, ist die eben aufgezeigte höchstrichterliche Rechtsprechung massgebend. Insoweit die Kläger in ihrer Berufungseingabe die Sichtweise des Bundesgerichts zur Verjährung in grundsätzlicher Hinsicht in Frage stellen, ist darauf nicht mehr einzugehen. Das Obergericht als Berufungsinstanz erachtet sich auch nicht dazu berufen, den von den Klägern gesehenen Konflikt zwischen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Verjährung einerseits und dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV anderseits zu klären. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.4.1.— a) Der von der Vorinstanz festgehaltene Sachverhalt über die Wohn- und Lebenssituation von C.______ sel. in seinen Jugendjahren sowie über den späteren Ausbruch der Krebserkrankung im Herbst 2004 wird von den Klägern im Berufungsverfahren nicht bestritten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die letzte Asbestexposition von C.______ sel. im Jahre 1972 stattfand, nachdem er bis dahin mit seinen Eltern an der Bahnhofstrasse in Niederurnen in unmittelbarer Nachbarschaft der Eternit-Werke gelebt hatte. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Die Kläger lasten den Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern zunächst Verhaltensweisen an, die zeitlich bis Ende 1972 zu verorten sind, als C.______ sel. im Wohnhaus an der Bahnhofstrasse 33 direkt neben der Eternitfabrik aufwuchs und es dabei zur Kontamination mit Asbestfasern gekommen sein könnte. Konkret erheben die Kläger im Kontext der angeführten Haftungsgründe (oben E. II. 2. a/aa‑dd) den einheitlichen Vorwurf, die Beklagten hätten einzeln sowie gemeinsam die für die Asbestexposition von C.______ sel. ursächlichen schädigenden Aktivitäten ausgeführt, indem sowohl beim Umladen des Asbestrohstoffs auf dem Bahnhofgelände als auch bei dessen anschliessender Verarbeitung im Eternit-Werk die gesundheitsgefährdenden Asbestfasern freigesetzt worden und diese in die Umgebung entwichen seien. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}