{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00042_2013-10-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=184&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "608e8e2374535dbe1f9fedfd42da1f6e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00042", "OGZ.2013.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:12", "Checksum": "ba4823558a7e3b00cf55b52d8fdd0447", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)\nRegeste:\nForderung\n\n\ncc) Haftung aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 OR |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nIn diesem Kontext erblicken die Kläger ein haftungsbegründendes Fehlverhalten zunächst darin, dass im Eternit-Betrieb in Niederurnen ein gefährlicher Rohstoff (Asbest) verarbeitet worden ist, ohne dass dabei die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zur Vermeidung von Personenschäden getroffen worden wären. Hinzu komme, dass in den Folgejahren, als die gesundheitsschädigende Wirkung von Asbestfasern allgemein bekannt gewesen seien, weder die ehemaligen Arbeitnehmer noch die früheren Bewohner im örtlichen Umfeld des Eternit-Betriebes über mögliche gesundheitliche Spätfolgen informiert worden seien. Wäre dies wenigstens um die Jahrhundertwende geschehen, hätte sich C.______ sel. ärztlich untersuchen lassen. Auf diese Weise hätte der Tumor bereits im Frühstadium erkannt und unter Umständen noch wirksam bekämpft werden können. Zumindest aber wäre bei rechtzeitiger medizinischer Hilfe eine Lebensverlängerung unter besserer Qualität möglich gewesen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\ndd) Haftung aus Mietvertrag |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nAls weitere Anspruchsgrundlage bezeichnen die Kläger den seinerzeitigen Mietvertrag zwischen der Eternit (Schweiz) AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Vermieterin und den Eltern von C.______ sel. als Mieter der Familienwohnung an der Bahnhofstrasse 33 in Niederurnen neben der Eternit-Fabrik. Aus Sicht der Kläger habe jenes Mietverhältnis Schutzpflichten der Vermieterin auch gegenüber C.______ sel. begründet. Diesen sei die Vermieterin während der Aufenthaltsdauer von C.______ sel. im Mietobjekt von 1961 bis 1972 nicht nachgekommen, habe sie doch nichts gegen die Asbeststaubbelastung unternommen. Damit habe sie im Lichte von Art. 258 OR in Verletzung vertraglicher Obliegenheiten ein Wohnhaus vermietet, welches mit einem für die Gesundheit der Bewohner schweren Mangel behaftet gewesen sei. Zur Vermieterpflicht habe ferner gehört, trotz beendeter Miete die vormaligen Bewohner des Miethauses über die inzwischen erkannte Gefährlichkeit von Asbeststaub zu informieren; diese Informationspflicht habe jedenfalls bis anfangs der 2000er‑Jahre angedauert. Bei entsprechender Benachrichtigung wäre das damals bei C.______ sel. erst im Anfangsstadium befindliche Mesotheliom höchstwahrscheinlich besser behandelbar gewesen, womöglich hätte er dadurch länger leben oder den Krebs gar besiegen können. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.— Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der von den Klägern geltend gemachte Genugtuungsanspruch sei unter dem Gesichtswinkel aller angerufenen Haftungsgründe verjährt, worauf sich auch die Beklagten unisono berufen hätten; infolgedessen sei die Klage abzuweisen. Die Kläger vertreten in ihrer Berufung den Standpunkt, die vorinstanzliche Sichtweise beruhe auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung, womit sie sich auf den Berufungsgrund gemäss Art. 310 lit. a ZPO beziehen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieser Einwand begründet ist. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.1.— Wie zuvor aufgezeigt, stützen die Kläger ihre Genugtuungsforderung auf mehrere Pfeiler ab. Von den im Einzelnen angeführten Haftungsgrundlagen sind die ersten drei (oben E. II. 2 Bst. a/aa‑a/cc) ausservertraglicher Natur, indem diese Haftungstatbestände nicht auf einem vorbestandenen Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem basieren. Demgegenüber handelt es sich bei der vierten Klagesäule (oben E. II. 2 Bst. a/dd) um einen vertraglichen Anspruch, berufen sich die Kläger hier nämlich in Bezug auf die von C.______ sel. in seiner Kindheit bewohnte Liegenschaft auf eine Verletzung des Mietvertrags durch die Vermieterschaft. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n3.2.— a) Im Bereich des ausservertraglichen Haftpflichtrechts verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung gemäss Art. 60 Abs. 1 OR in einem Jahr von dem Tag hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet. Wird die eingeklagte Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschriebt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 60 Abs. 2 OR). Art. 60 OR beschränkt sich darauf, Beginn und Dauer der Fristen zu regeln. Bezüglich der weiteren Modalitäten der Verjährung gelten die Art. 132 ff. OR (BSK-Däppen, N 5 zu Art. 60 OR). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Beruht eine Ersatzforderung auf einer Verletzung vertraglicher Pflichten, so verjährt der Anspruch mit Ablauf von zehn Jahren, soweit das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes vorsieht (Art. 127 OR). Die in dieser Norm vorbehaltenen Ausnahmen betreffen nahezu ausschliesslich kürzere Verjährungsfristen (siehe etwa Art. 128 OR; zum Ganzen BSK-Däppen, N 10 ff. zu Art. 127 OR). Die Verjährung beginnt bei vertraglichen Ansprüchen mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nc) Das im Privatrecht verankerte Institut der Verjährung gewährt dem Schuldner die Möglichkeit, sich nach einem bestimmten Fristenlauf der Durchsetzung einer Forderung, sei diese nun vertraglicher oder ausservertraglicher Natur, zu widersetzen, indem er die Verjährungseinrede erhebt. Die Verjährung darf vom Gericht nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden (Art. 142 OR). Sie beschlägt weder den Bestand noch die Entstehung einer Forderung, sondern allein deren Durchsetzbarkeit (BGE 137 III 16 E. 2 S. 18 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Streitfall haben unbestrittenermassen alle beklagten Parteien in prozesskonformer Weise die Verjährungseinrede erhoben (BSK-Däppen, N 3 ff. zu Art. 142 OR). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}