{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-10-04", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2012-00042_2013-10-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=184&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "608e8e2374535dbe1f9fedfd42da1f6e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2012.00042", "OGZ.2013.80"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:12", "Checksum": "ba4823558a7e3b00cf55b52d8fdd0447", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 04.10.2013 OG.2012.00042 (OGZ.2013.80)\nRegeste:\nForderung\n\n\n4.— a) Dagegen liessen A.______ und B.______ durch ihren Rechtsvertreter am 4. Juli 2012 rechtzeitig Berufung erheben und erneuerten ihr Klagebegehren. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Die Berufungsbeklagten beantragen in ihren einzeln erstatteten Berufungsantworten übereinstimmend die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nc) Die Berufungskläger stellten in formeller Hinsicht den Antrag, es sei das Berufungsverfahren zu sistieren bis zum Abschluss eines beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte pendenten Verfahrens gegen die Schweiz über die gleiche Thematik wie im vorliegenden Streitfall. Das Obergericht gab diesem Gesuch jedoch keine Folge. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nd) Das Obergericht hat keinen zweiten Schriftenwechsel und auch keine mündliche Verhandlung vorgesehen (Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO), wogegen keine Partei opponiert hat. Der Rechtsvertreter von A.______ und B.______ reichte allerdings am 21. August 2013 unaufgefordert eine Replikschrift ein, welche das Obergericht den Beklagten umgehend zustellte. Hierzu verfasste der Rechtsvertreter von X.______ am 2. September 2013 eine Stellungnahme. Die übrigen Beklagten liessen sich nicht mehr vernehmen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\ne) An seiner Sitzung vom 4. Oktober 2013 fällte das Obergericht seinen Entscheid; es wies dabei die Berufung aus den nachstehenden Überlegungen ab. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||||\n|\n(Materielle Erwägungen) |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n1.— a) Im vorliegenden Prozess fordern A.______ und ihr Sohn B.______ als Erbengemeinschaft gegenüber den Beklagten eine Genugtuungszahlung. Sie machen geltend, dass der eingeklagte Anspruch ursprünglich zugunsten ihres verstorbenen Ehegatten bzw. Vaters C.______ sel. zu dessen Lebzeiten erwachsen sei. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nb) Mit dem Tod des Erblassers erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes, womit alle vererbbaren Vermögenswerte des Erblassers, so namentlich auch dessen Forderungen, auf die Erben übergehen (Art. 560 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB; dazu BSK-Schwander, N 2 und N 9 zu Art. 560 ZGB). In der Folge bilden die Erben bis zur Teilung der Erbschaft eine Gemeinschaft (Art. 602 ZGB) und können Forderungen der Erbschaft gegenüber Dritten nur gemeinsam als notwendige Streitgenossenschaft verfolgen (Art. 102 aZPO/GL, Art. 70 Abs. 1 ZPO; dazu BK-Gross/ Zuber, N 12‑14 zu Art. 70 ZPO; BSK-Schaufelberger/Keller Lüscher, N 26 zu Art. 602 ZGB). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nc) Genugtuungsansprüche sind vererblich, wenn sie der Erblasser zu Lebzeiten „irgendwie geltend gemacht hat“ (BSK-Schwander, N 8 zu Art. 560 ZGB mit Hinweis auf BGE 81 II 385). Dabei ist unerheblich, wie der Geschädigte zu Lebzeiten seine Absicht bekundet hat, eine Genugtuung zu fordern; es genügt, wenn Klarheit darüber besteht, dass er zum Ausgleich einer erlittenen Unbill eine Geldsumme erhalten wollte (BK-Brehm, N 120‑125 zu Art. 47 OR). |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nd) Vorliegend hat C.______ sel. noch vor seinem Hinschied unmissverständlich manifestiert, allfällige Ansprüche als Folge seiner Asbesterkrankung durchsetzen zu wollen. Damit sind seine Witwe A.______ und sein Sohn B.______ legitimiert, als Erbengemeinschaft die hier zu beurteilende Klage zu erheben, mit welcher die Beklagten solidarisch verpflichtet werden sollen, ihnen Fr. 110‘000.‑ nebst Zins als Genugtuung zu bezahlen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\n2.— a) Die Kläger berufen sich zur Begründung des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs auf mehrere Rechtsgrundlagen, die im Folgenden kurz dargelegt werden. Dabei wird der besseren Lesbarkeit wegen darauf verzichtet, bei jedem einzelnen Haftungstatbestand detailliert die aus der Perspektive der Kläger jeweils konkret Verantwortlichen zu benennen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\naa) Haftung aus Grundeigentum (Art. 679 ZGB i.V.m. Art. 684 ZGB) |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nDie Kläger werfen der Eternit (Schweiz) AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vor, sie habe bei der Herstellung von Eternitprodukten auf ihrem Betriebsgelände in Niederurnen gefährliche Asbestfasern auf die Nachbargrundstücke entweichen lassen. Von diesen schädlichen und daher im Lichte von Art. 684 Abs. 1 ZGB übermässigen Immissionen sei auch das Wohnhaus betroffen gewesen, in welchem C.______ sel. bis 1972 gelebt habe. Demzufolge habe die Eternit (Schweiz) AG für die dadurch bewirkte Schädigung gestützt auf Art. 679 ZGB einzustehen, da sie als Grundeigentümerin ihr Eigentumsrecht überschritten habe. Aus der nämlichen Überlegung trifft nach Ansicht der Kläger auch die Schweizerische Bundesbahnen SBB AG eine Verantwortung, indem auf dem Bahnhofareal in unmittelbarer Nähe der Eternit-Werke und des früheren Wohnhauses von C.______ sel. bis in die 1970er‑Jahre der mit Güterwagen in Jutesäcken angelieferte feinfaserige Baustoff Asbest umgeladen worden sei, was mit beträchtlicher Staubentwicklung verbunden gewesen sei. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nbb) Haftung aus Werkeigentum (Art. 58 OR) |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|\nAus der Sicht der Kläger waren in den 1960er‑ und 1970er‑Jahre die Industriegebäude auf dem Eternit-Areal in Niederurnen in einem baulich unzureichenden Zustand, weil namentlich keine Abluftfilteranlagen eingebaut gewesen seien. Folglich sei Asbeststaub aus den Werkhallen auf die benachbarten Grundstücke entwichen. Auch beim Wohnhaus, in welchem C.______ sel. aufgewachsen war, habe ein Filtersystem zur Minimierung der Asbeststaubkonzentration gefehlt und sei zudem die Belüftung des Hauses falsch konzipiert gewesen, da dazu jeweils die Fenster hätten geöffnet werden müssen. |\n||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||\n|"}