433 Abs. 1 lit. a StPO). Dessen Rechtsvertreter hat die Kosten für seine Bemühungen auf den als angemessen zu bezeichnenden Gesamtbetrag von Fr. 2‘693.50 beziffert; die geschuldete Parteientschädigung ist daher in entsprechender Höhe festzulegen. Dem Privatkläger B.______ wurde für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, sodass sein Rechtsvertreter für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse bezahlt worden ist. Daraus folgt, dass der Anspruch von B.______ auf Parteientschädigung auf die Gerichtskasse übergegangen ist (Art. 138 Abs. 2 StPO). | | | | | | | | c) Der Privatkläger C.___