Die Kostennote erscheint als plausibel und gerechtfertigt, weshalb der Beschuldigte den Privatklägern die Anwaltskosten zu erstatten hat. Für das vorinstanzliche Verfahren wurde der Beschuldigte zu einer Parteientschädigung an die Privatkläger im Betrag von Fr. 28‘026.55 verpflichtet; diese Anordnung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, was im nachfolgenden Dispositiv entsprechend vorzumerken ist. | | | | | | | | b) Der Beschuldigte hat ferner auch dem Privatkläger B.______ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 lit.