Die Privatkläger D.______, E.______ und F.______ haben gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren, da sie mit ihren Anträgen auf Zusprechung höherer Genugtuungsbeträge durchgedrungen sind (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter hat für die ihm im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen eine Honorarnote über Fr. 11‘953.70 (inklusive Mehrwertsteuer) eingereicht. Die Kostennote erscheint als plausibel und gerechtfertigt, weshalb der Beschuldigte den Privatklägern die Anwaltskosten zu erstatten hat.