Dieser Auslegung schliesst sich das Obergericht nicht an. Eingedenk der Tatsache, dass die hiesigen Gerichtsgebühren im schweizerischen Vergleich eher im unteren Rahmen liegen und überdies die Gerichtskasse beim Kostenbezug den Betroffenen jeweils grosszügig Ratenzahlungen gewährt, wäre es in der Perspektive der Gemeinschaft der Steuerzahler schlechterdings unverständlich, würde bereits der Strafrichter auf vollständige Kostenbefreiung erkennen. | | | | | | | | 3.— a) Die Privatkläger D.__